Grundgebühr der FernUniversität unzulässig
Hagen, März 2017 - Die Grundgebühr im alten Gebührenmodell der FernUniversität in Hagen ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Münster zwar von der Hochschulabgabenverordnung, aber nicht vom Gesetz gedeckt. Das machte das Gericht nach der Anhörung am 28. März 2017 in seiner mündlichen Urteilsverkündung klar. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Das Gericht hat damit das Urteil des Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom April 2015 bestätigt.
Die FernUniversität in Hagen hatte zum Sommersemester 2014 im damaligen Gebührenmodell die Kosten für die allen Studierenden gleichermaßen zur Verfügung stehende Infrastruktur in einer Grundgebühr von 50 Euro pro Semester zusammengefasst. Gleichzeitig war der Beitrag für Studienmaterial und Betreuung von 20 Euro auf 12,50 Euro je belegter Semesterwochenstunde reduziert worden. Vor allem die große Mehrheit der in der Regelstudienzeit Studierenden profitierte von dieser neuen Regelung.
Allerdings hatten sieben Studierende gegen die Grundgebühr vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg geklagt und gewonnen. Die FernUniversität in Hagen hatte nach Prüfung der Urteilsbegründung zwar Berufung eingelegt. Sie hatte aber ebenso ihr Gebührenmodell wieder auf ein Verfahren ohne Grundgebühr umgestellt. Die Studierenden zahlen seit dem Wintersemester 2015/16 wieder 20 Euro pro belegter Semesterwochenstunde.
Für die klagenden Studierenden bedeutet das Urteil, dass sie die Grundgebühr nicht zahlen müssen. Für alle anderen Studierenden hat das Urteil jedoch keine Auswirkungen, da sich seine Wirkung unmittelbar nur auf die Kläger erstreckt.