Der Begriff "Webinar" kann zu Abmahnungen führen
Hamburg, Juli 2020 - Der dvct empfiehlt allen TrainerInnen und Coachs, den Begriff "Webinar" aus urheberrechtlichen Gründen nicht weiter zu verwenden und stattdessen auf die Bezeichnung "Online Seminar" oder ähnliche Begriffe auszuweichen. Damit ist man rechtlich auf der sicheren Seite, da der Begriff "Webinar" bereits seit 2003 als Wortmarke geschützt ist. Zwar lässt sich darüber diskutieren, ob der Begriff zwischenzeitlich zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört und deshalb nicht mehr geschützt werden kann. Jedoch warnt der dvct vor der Verwendung dieses Begriffes, bis eine rechtssichere Entscheidung getroffen wurde.
Der Begriff "Webinar" ist als Kunstwort aus "Web" und "Seminar" beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke unter der Registriernummer 303160438 eingetragen. Die Ersteintragung erfolgte im Juli 2003. Im April 2013 wurde der Markenschutz um zehn Jahre verlängert und endet nach aktuellem Stand am 31. März 2023.
Aufgrund des Markenschutzes kann der Inhaber der Wortmarke die Nutzung des Begriffs "Webinar" ohne seine ausdrückliche Zustimmung verbieten. Eine Verwendung des Begriffs "Webinar" ohne Zustimmung kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen führen. Entsprechende erste Abmahnungen sollen bereits ausgesprochen worden sein.
Es wird derzeit ausgiebig diskutiert, ob der Markenschutz verfallen ist, weil der Begriff "Webinar" inzwischen zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). „Bis das gerichtlich geklärt ist, sind jedoch alle auf der sicheren Seite, wenn sie den Begriff ‚Webinar‘ nicht verwenden, sondern alternative nicht geschützte Begriffe wählen.“
"Das können zum Beispiel
- Online Seminar
- Online-Session
- Online-Workshop
- Live-eTraining
- Online-Vortrag
- Live-Calls
- Online-Input
sein", empfiehlt dvct-Mitglied Iris Komarek von Mindsystems, die dazu auch einen Blogbeitrag auf mindsystems.de veröffentlicht hat.