Relevanz

Ein Gesetz, das sich überlebt hat

Ralf HilgenstockBerlin, Februar 2026 - (von Ralf Hilgenstock) Im letzten Jahr trafen zwei Ereignisse zusammen, die es erforderlich machen, über die Notwendigkeit eines Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nachzudenken. In der Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung befindet sich der unscheinbare Satz, man wolle das FernUSG modernisieren. Zum anderen gab es mehrere Urteile, die den Anwendungsbereich des Gesetzes erweiterten und damit einige Unruhe verursachten.

Das Gesetz hat seinen Ursprung in den 60er Jahren. Es gab ein gesellschaftlich starkes Interesse, die beruflichen Bildungsangebote im ländlichen Raum und für Frauen stark auszubauen. Fernunterricht in Form von per Post versandten Lehrbriefen und Einsendeaufgaben mit Lösungen für Aufgaben schien dafür ideal. Unseriöse Anbieter versuchten jedoch an der Haustür, Verträge abzuschließen, die teuer waren, lange Laufzeiten hatten und nicht kündbar waren. Viele dieser Anbieter lieferten keine geeigneten Lehrbriefe, betreuten die Teilnehmer nicht angemessen.

Dieses Problem gab es nicht nur in Westdeutschland. Andere europäische Länder standen vor der gleichen Situation, Verbraucher zu schützen. Die deutsche Lösung war das FernUSG. Als eines der ersten Verbraucherschutzgesetze führte es eine Zulassungspflicht für Fernunterricht ein und verlangte Vertragsbedingungen, die den Teilnehmern ein bedingungsloses Rücktrittsrecht einräumte. In dieser Hinsicht ist das FernUSG verdienstvoll. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Schutzbedarf für Verbraucher heute weiterhin besteht.

Fernunterricht in der damaligen Form gibt es auch heute. Die meisten Angebote werden als eLearning vermarktet. Diese haben überwiegend eine kurze Lernzeit und die Gebühren sind mit wenigen Ausnahmen moderat. Dennoch fallen immer mehr Angebote unter die Regularien des FernUSG.

Im bürgerlichen Gesetzbuch gibt es inzwischen viele Regelungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, digitale Dienste und Fernabsatz, die Verbraucher zeitgemäß schützen. Ein eigenes Gesetz mit einer Zulassungspflicht und erheblichem bürokratischem Aufwand kann leicht durch minimale Ergänzungen im BGB ersetzt werden, um Verbraucher zu schützen.

Die neuesten Gerichtsurteile zum Fernunterricht haben den Anwendungsbereich über die ursprüngliche Gesetzesabsicht hinaus ausgeweitet. In der Begründung bei der Gesetzesinitiative wurde Lernzielüberprüfung definiert als eine mehr als zweimalige individuelle Rückmeldung auf eingesandte Lösungen zu Aufgaben. Der aktuelle Stand ist, dass bereits die einmalige Möglichkeit, eine Rückfrage zum Lerninhalt zu stellen als indivduelle Lernstandsüberprüfung ausgelegt wird. Zudem wird die Bereitstellung von Aufzeichnungen begleitender Online-Sitzungen als Distanz-Lernzeit gewertet. Damit fallen wesentlich mehr Angebote unter das Regime des FernUSG.

Die Möglichkeit, zum Lernstoff Fragen zu stellen und auf Unterrichtseinheiten zur Erinnerung, Vertiefung und Prüfungsvorbereitung nochmals zugreifen zu können, sind zentrale Erfolgsfaktoren für den Lernerfolg. Anbieter werden durch die Urteile verleitet, diese Elemente aus ihrem Angebot zu streichen. Das ist nicht wünschenswert.

In vielen Lernfeldern werden eLearning-Angebote kurzfristig auf den Markt geworfen oder in kurzen Zeitabständen überarbeitet. Angebote im Bereich KI oder anderen IT-Bereichen, die eine Zulassungsfrist von drei Monaten oder mehr erforderlich machen, sind völlig aus der Zeit gefallen. Nach drei bis sechs Monaten hat sich der Markt und die Technik längst weiter entwickelt.

Ich habe in über zwanzig Jahren viele Bildungsanbieter beim Einstieg und der Konzeption von eLearning begleitet. Das FernUSG war vielen völlig unbekannt und im Rahmen der Beratung wurde abgeklärt, ob es für die individuellen Angebote anzuwenden ist.

Schaut man auf die Relevanz der Zulassung von Fernunterricht, so verwenden - meinem Eindruck nach - viele Anbieter das Siegel der ZfU ausschließlich als Marketinginstrument. Eine ZfU Zulassung steht neben ISO-Zertifizierungen und anderen "Siegeln", die für eine öffentliche Finanzierung vergeben werden. Kaum ein Verbraucher kann diese unterscheiden. Eine Zulassung nach dem FernUSG wird damit zu einem Marktabschottungsinstrument. Es kann nicht Aufgabe einer staatlichen Behörde sein, im Bildungswesen für Erwachsene Barrieren zu errichten oder marktregulierend einzugreifen.

Das FernUSG ist in seinem Kern heute überflüssig. Die verbleibenden Schutzbedarfe können in das BGB aufgenommen werden. Eine Zulassung von Bildunsgangeboten für Erwachsene kann ersatzlos entfallen.