ZFU

FernUSG zwischen Wissensvermittlung und Lernerfolgskontrolle

Köln, Oktober 2025 - Die staatliche Zentrale für Fernunterricht (ZFU), die für Zertifizierungen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zuständig ist, hat auf ihrer Website verschiedene Hinweise zum BGH-Urteil (Az. III ZR 109/24) veröffentlicht und sieht sich durch das Urteil in seiner Rechtsanwendungspraxis bestätigt. Die wesentlichen Punkte sind nachstehend aufgeführt.

Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, § 1 Abs. 1 FernUSG
Der BGH stellte klar, dass der Begriff der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten weit auszulegen ist. Erfasst wird jede Form der Wissens- oder Kompetenzvermittlung, unabhängig von Inhalt oder Qualität. Vor diesem Hintergrund hält die ZFU an ihrer bisherigen Rechtsanwendungspraxis fest und ordnet auch Coaching-, Mentoring- und Beratungsprogramme dem Anwendungsbereich des FernUSG zu. Da weder Inhalt noch Qualität eine Einschränkung erfahren, ist es unerheblich, ob die Wissensvermittlung individuell auf einzelne Teilnehmer zugeschnitten ist oder ob eine systematische Aufbereitung für eine Mehrzahl von Teilnehmern erfolgt.

Überwiegend räumliche Trennung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG
Der BGH hat ausdrücklich offengelassen, ob im Rahmen des FernUSG zwischen synchronen und asynchronen Unterrichtsinhalten zu differenzieren ist. Vor diesem Hintergrund hält die ZFU an ihrer bisherigen Rechtsanwendungspraxis fest und nimmt eine solche Unterscheidung vor. Maßgeblich ist dabei, ob die asynchronen Unterrichtsanteile im Verhältnis zur Gesamtzeit des Lehrgangs überwiegen, nur dann ist von einer überwiegend räumlichen Trennung auszugehen. Werden ursprünglich synchron durchgeführte Veranstaltungen aufgezeichnet und den Teilnehmern nachträglich zur Verfügung gestellt, gelten diese Anteile, sowohl nach der Auslegung des BGH als auch nach der Praxis der ZFU, als asynchron. Als synchron anerkannt werden ausschließlich physische Präsenzveranstaltungen sowie Online-Veranstaltungen, die in Echtzeit ohne Aufzeichnung stattfinden.

Lernerfolgskontrolle, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG
Unter Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 bestätigte der BGH, dass das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle weit auszulegen ist. Es genügt bereits, wenn der Teilnehmer vertraglich einen Anspruch darauf hat, Fragen zum Lehrstoff zu stellen und dadurch eine individuelle Rückmeldung zu erhalten. Dies kann etwa durch die Beantwortung von Fragen in Online-Meetings erfolgen. Eine einmalige Kontrolle reicht hierfür aus. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, klassische Prüfungssituationen mit Tests und Korrekturen vorzusehen. Ausreichend ist vielmehr, dass den Teilnehmern ein Fragerecht eingeräumt wird, sei es in synchronen Formaten (mündlich oder über Live-Chats) oder in asynchronen Kommunikationsformen, etwa über soziale Netzwerke wie Facebook oder WhatsApp-Gruppen.

Anwendung auch auf Verträge mit Unternehmern
Der BGH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verträge mit Verbrauchern beschränkt ist, sondern auch Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB) umfasst. Vor diesem Hintergrund sind Veranstalter, die ihre Fernunterrichtsangebote ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) richten, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG ebenfalls verpflichtet, eine Zulassung bei der ZFU zu beantragen.