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Von Bußgeldern bedroht

Einen ungeahnten Aufruhr unter eTrainern und eLearning-Content-Anbietern entfachte dieser Tage ein Rundschreiben der Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU). Es traf all jene eLearning-Schaffenden, die ihre Kursangebote in der Daten- bank ELDOC des BIBB eingestellt und keine Zertifizierung durch die ZfU beantragt hatten. Was die Betroffenen aufschreckte, entsetzte und empörte war der drastische Hinweis auf mögliche Bußgelder bis zu 10.000 Euro, die jenen drohen, die ohne ZfU-Zertifikat Online- oder Distance-Learning-Kurse am Markt in Umlauf bringen, obwohl sie unter das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) fallen.

Von einer Behörde, der im Zusammenhang mit ihrer Zertifizierung auch ein gewisses Maß an Beratung obliegt, sollte man allerdings eine andere Tonart erwarten dürfen - über die juristisch korrekte Wiedergabe gesetzlicher Sachverhalte hinaus.

Doch völlig unabhängig von Impulsen und Reaktionen in den ersten "Schreckminuten" wirft die Aktion der ZfU eine Reihe von Fragen auf, die es in nächster Zukunft zu klären gilt: In wieweit sind die Kriterien für Fernlehr- gänge linear auf eLearning übertragbar? Für welche Qualitätsmaßstäbe, die die Branche nicht längst selbst anlegt, bürgt die ZfU? Und: Kann ein nur minimal novelliertes Verbraucherschutzgesetz aus dem Jahre 1977 den technischen Möglichkeiten wie etwa der schnellen Aktualisierungsfähigkeit von eLearning-Kursen überhaupt gerecht werden? CHECKpoint eLearning wird diesen Diskurs aktiv begleiten und Sie auf dem Laufenden halten.